Ihre Fachanwaltskanzlei für Mietrecht in Schwarzenbek
Ihre Fachanwaltskanzlei für Mietrecht in Schwarzenbek
Als Fachanwalt für Mietrecht berate ich Sie kompetent in sämtlichen mietrechtlichen Fragestellungen.
Gewerbemietrecht hat seine Tücken.
Gewerbliches Mietrecht unterscheidet sich deutlich vom Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Obwohl Gewerbemietrecht im BGB nur einen kleinen Teil des gesamten Mietrechts ausmacht, herrschen hier große Unterschiede zum Wohnraummietrecht:
Wo das Wohnraummietrecht den Mieter bzw. die Mieterin vor willkürlichen Maßnahmen des Vermieters bzw. der Vermieterin schützt, gilt im Gewerberaummietrecht im Wesentlichen Vertragsfreiheit. Der Mieter bzw. die Mieterin im Gewerbemietrecht ist als Unternehmer oder Unternehmerin weniger schutzwürdig als eine Privatperson – auch wenn allzu oft die gesamte wirtschaftliche Existenz von dem Bestehen eines Mietvertrages abhängt. Dennoch werden die Parteien als gleichwertig betrachtet, und der Mieter oder die Mieterin erhält keinen Räumungsschutz oder Bestandsschutz bei Zeitmietverträgen.
Fehler, die bei der Vertragsgestaltung gemacht werden, können nur schwer wieder geheilt werden.
Fehler in der Vertragsgestaltung, z.B. wenn gegen das Schriftformerfordernis von § 550 BGB verstoßen wird, können nur schwer geheilt werden: Vergessen Vermieter:in oder Mieter:in, wesentliche Vertragsbestandteile zu fixieren, oder wird der Mietvertrag später in einem wichtigen Punkt nur mündlich geändert, so hat dies zu Folge, dass auch ein langfristig geschlossener Mietvertrag mit einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden kann.
Schließt z.B. ein Gastronom oder eine Gastronomin einen Mietvertrag mit einer 10-jährigen Bindungsdauer und mietet später weitere Flächen hinzu, die nicht im Mietvertrag angegeben sind, so wird dadurch das gesamte Mietverhältnis mit ordentlicher Frist kündbar – dies sind regelmäßig sechs Monate. Gleiches gilt, wenn eine GbR nicht ordnungsgemäß vertreten wird.
Manche Mängel kann man beseitigen.
Ich kann Ihre bestehenden Mietverträge auf Mängel hin überprüfen, diese gestalten und – soweit die Möglichkeit besteht – durch einen wirksamen Nachtrag heilen.
Ferner vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor sämtlichen Gerichten der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit. Ausgenommen ist die Vertretung vor dem BGH.